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Vorweggenommene Erbfolge

Rechtsberatung zum Erbrecht und vorweggenommene Erbfolge in Linkenheim-Hochstetten, Weingarten und Stutensee bei Karlsruhe / Durlach.

 

Mit dem Begriff vorweggenommene Erbfolge sind die Zuwendungen gemeint, die zu Lebzeiten vom Erblasser an andere erfolgen, meist die Übertragung einer Immobile oder Zuwendung von Geld.

Um somit eine Aushöhlung des Nachlasses zu vermeiden, werden diese im Erbfall in der Regel wertmäßig unter den Erbberechtigten berücksichtigt.

Dies erfolgt entweder durch Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil oder den Pflichtteil oder durch Ausgleich des Wertes im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den Miterben.

Beim Wertausgleich wird der Wert sämtlicher Zuwendungen berechnet und dem tatsächlich noch vorhandenen Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls hinzugerechnet, der Nachlass wird dann quotenmässig unter Abzug der Zuwendung aufgeteilt.

 

Problematisch sind die Fälle, wenn ein Abkömmling als Miterbe mit einer Zuwendung zu Lebzeiten schon mehr bekommen hat, als seinem Erbteil überhaupt entsprechen würde.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 2056 BGB wird hier der Nachlass so unter den Miterben verteilt, dass letztlich der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben. Erhält so der vorher schon begünstigte Erbe mehr, als ihm bei der Auseinandersetzung zustehen würde, ist er trotzdem nicht zur Auszahlung des Mehrerhaltenen verpflichtet.

 

Damit ein Erbe überhaupt von einer ggf. ausgleichungspflichtigen Zuwendung des Erblassers an einen anderen erfährt verpflichtet das Gesetz den Erben auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Der so Begünstigte hat ein Verzeichnis über alle empfangenen Gegenstände zu erstellen und dies ggf. auch an Eides statt zu versichern.

Als Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Weingarten, Karlsruhe Durlach und im Raum Karlsruhe beraten wir Sie zu Fragen der vorwegegenommen Erbfolge.

 

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