Telefon
0049 | (0)7247 | 954540

» Kontaktformular

Zugewinn

Der Regelfall des gesetzlichen Güterstandes ist die Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft wird automatisch mit Eheschliessung begründet und endet mit Scheidung, Tod oder ggf. durch Vereinbarung.

 

Ein anderer Güterstand als die Zugewinngemeinschaft kann zwischen den Eheleuten durch Vertrag, in dem sogenannten Ehevertrag oder einer Güterstandsvereinbarung, vereinbart werden.  

 

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt zunächst jeder Ehegatte Eigentümer "seiner" Sachen, bei Auseinandersetzung des Zugewinns wird das in der Ehezeit neu erworbene Vermögen anteilig zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt.

Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen, also das, was jeder mit in die Ehe gebracht hat, bei ihm bleibt; und zwar auch nach der Trennung und Scheidung.

 

Die Auseinandersetzung des Zugewinns geschieht, indem zuerst der Zugewinn ermittelt wird und dieser dann im Verhältnis zueinander geteilt wird.

Somit kann ein Ehegatte, der weniger Vermögen erworben hat, vom anderen Ausgleich des Zugewinns geltend machen, der sogenannte Zugewinnausgleichsanspruch.

Insbesondere in Konstellationen, in denen ein Ehegatte erhebliches Vermögen während der Ehezeit aufgebaut hat, wie Firmen, Praxen etc., empfiehlt sich hier eine genaue Betrachtung.

Hierbei sind auch Vermögensübertragungen durch Schenkung oder im Rahmen einer  vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen.

 

Die zumeist komplizierte Berechnung eines möglichen Anspruches auf Zugewinn sollten Sie Ihrem Fachanwalt für Familienrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht anvertrauen. Denn hierfür ist meist Einholung und Auswertung umfassender Vermögensauskünfte, Bilanzen, Immobilienwerte bis hin zu Rentenberechnungen und Bewertungen alle dieser notwendig. Ihr Fachanwalt für Familienrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht wird - soweit notwendig- hierzu auch Ihren steuerlichen Berater mit einbeziehen.

 

Im Fall des Todes eines Ehegatten wird der Zugewinn während der Ehe entweder in gleicher Form ermittelt oder aber pauschalisiert und dem Erbteil hinzugesetzt. 

Dieser Zugewinn im Todesfall unterliegt besonderen steuerlich günstigen Regelungen.

 

Hierauf sollte auch bei Gestaltung eines Ehevertrag oder eines Erbvertrag besonderer Augenmerk gelegt werden.

Sollten bereits Vereinbarungen in einem Ehevertrag, in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung oder etwaige notarielle Vereinbarungen hierzu getroffen werden oder worden sein, so überprüfen wir diese gerne gemeinsam mit Ihnen auf deren Rechtswirksamkeit und Gültigkeit und zeigen Ihnen ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.

Gerne arbeiten wir hierbei auch ihrem Steuerberater zu. Bitte sprechen Sie uns dazu an.

 

Fragen zum Zugewinn beantwortet Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht Dr. Björn-P. Säuberlich und Ihr Fachanwalt für Steuerrecht Kerstin Wisniowski im Raum Karlsruhe, Weingarten, Karlsruhe Durlach, Stutensee, Linkenheim-Hochstetten und deutschlandweit.

 

Bitte rufen Sie uns zu einer unverbindlichen ersten Einschätzung an !

Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Fragen Sie uns! Tel. 07247 | 954540

Kindererziehung: Benachteiligung von Vätern verfassungsgemäß

Kindererziehungszeiten werden für die Rente im Zweifel der Mutter zuerkannt. Dass Männer dadurch benachteiligt werden, ist laut BSG verfassungsgemäß. ... » Mehr lesen

Resolution beschlossen – Satzungsversammlung dringt auf Konkretisierung

Die Satzungsversammlung, das Parlament der Anwaltschaft, hat erneut die Fortbildungspflicht diskutiert und eine weitere Resolution verabschiedet. ... » Mehr lesen

Tagung: Anwaltsfehler – und wie man sie vermeiden kann

Um Anwaltsfehler im Zivil- und Zivilverfahrensrecht dreht sich eine Veranstaltung des deutschen Nationalkomitees der UIA am 13.5.2024 in Hamburg. Erfahrene Praktiker stellen t ... » Mehr lesen